Müssen Fahrradfahrer die
Fahrradwege rechts der Straße benutzen?
Auszüge aus dem
Informationsblatt der Polizeidirektion Kiel vom November 2007:
NEIN! (- wieso nicht, ist das nicht sicherer???) - nein... :
Bis zur “Fahrradnovelle
1997“ mussten Radfahrer vorhandene rechte Radwege nutzen. Die
Benutzungspflicht bestand unabhängig
von der Beschilderung.
Zahlreiche statistische
Erhebungen und wissenschaftliche Untersuchungen deuten darauf
hin, dass von der Fahrbahn räumlich
getrennte Radwege keineswegs sicherer sind, als das gemeinsame Benutzen der Fahrbahn
durch alle Fahrzeugarten. So kommt es
auf Radwegen immer wieder
zu Unfällen mit Fußgängern, die beim Überschreiten des
Radweges offenbar bei weitem nicht so viel
Sorgfalt walten lassen,
wie beim Überqueren einer Fahrbahn. Problematisch sind
außerdem Kreuzungen und Einmündungen, wo es
häufig zu Konflikten zwischen abbiegenden
Kraftfahrzeugen und Radfahrern im Längsverkehr kommt. Ferner werden an
Grundstücksein- bzw.
-ausfahrten immer wieder Radfahrer übersehen.
Seit der Fahrradnovelle
1997 gilt für Radfahrer - wie für alle anderen Fahrzeuge auch
- der Grundsatz aus § 2 Abs. 1 StVO:
„Fahrzeuge müssen die
Fahrbahn benutzen…“
Allerdings trägt der
Gesetzgeber auch dem Umstand Rechnung, dass ältere Menschen,
Kinder und ungeübte
Radfahrer weiterhin den Radweg bevorzugen. Die freiwillige
Benutzung vorhandener
Radwege ist daher jedermann gestattet, aber keine Pflicht
(Angebotsradweg).
Weiterhin wird anerkannt,
dass eine Trennung des motorisierten Verkehrs und des
237
240
241
Radverkehrs im Einzelfall
dort in Betracht kommen kann, wo die Verkehrsbelastung, die
Oben: Schilder für
benutzungspflichtige
Verkehrsbedeutung der
Straße oder der tatsächliche Verkehrsablauf eine Entmischung
Radwege:
aus Sicherheitsgründen
erforderlich macht. In solchen Fällen darf von dem Grundsatz
aus
Die Kennzeichnung ist an
jeder Kreuzung
§ 2 Abs. 1 StVO abgewichen
und durch die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 (siehe
oder Einmündung zu
wiederholen;
rechts) eine
Radwegbenutzungspflicht angeordnet werden..
andernfalls ist der nicht
gekennzeichnete
Abschnitt auch nicht
benutzungspflichtig.
[Bermerkung des Autors:
Die Benutzungspflicht entfällt bei Unzumutbarkeit
(Hindernisse,
schlechte
Oberflächenbeschaffenheit, etc)]
Weitere
Radverkehrsanlagen: siehe auch
Quellen (Stand Oktober
2013):
Rückseite
Oder „googeln“ von
„Radverkehrsführung nach der StVO“, oder die PDF-Datei bei der
Polizeidirektion Kiel anfordern
ebenfalls nachzulesen
unter:
Müssen Fahrradfahrer die
Fahrradwege rechts der Strasse benutzen?
- NEIN! - Wieso nicht, ist das nicht sicherer? - Siehe umseitig...
Ein Radfahrstreifen
ist ein für den Radverkehr
bestimmter, von der Fahrbahn nicht baulich, sondern mit
Zeichen 295
„Fahrbahnbegrenzung (Linie)“ abgetrennter und mit dem Zeichen
237
„Radweg“, siehe Rückseite
dieses Flyers, gekennzeichneter Teil der Straße (also
benutzungspflichtig) und
kein Teil der Fahrbahn. Da nach § 12 Abs. 4 StVO am rechten
Fahrbahnrand zu parken
ist, ist das Parken unmittelbar linksseitig des
Radfahrstreifens
somit grundsätzlich
zulässig, falls nicht anderweitig verboten.
Schutzstreifen:
Bei einem Schutzstreifen
für Radfahrer handelt es sich um eine am rechten Fahrbahnrand
mittels Leitlinie
abmarkierte Verkehrsfläche. Anders als beim Radfahrstreifen
handelt es
sich bei dieser
Verkehrsfläche um einen Teil der Fahrbahn. „Wird am rechten
Fahrbahnrand ein
Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann
dürfen andere Fahrzeuge
die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung
von Radfahrern ist dabei
auszuschließen.“ Auf dem Schutzstreifen herrscht Halteverbot.
Ps: Fahrradfahrer
Gehweg (Radfahrer frei):
Sind normale
Verkehrsteilnehmer
und keine Fußgänger.
Durch das Zusatzschild
wird auch der Radverkehr auf dem Gehweg
zugelassen. Eine
Benutzungspflicht für Radfahrer wird damit nicht
Für mehr gegenseitige
begründet.
Achtung, Respekt und
Radfahrer dürfen
[gegebenenfalls] nur mit Schrittgeschwindigkeit
fahren, Fußgänger haben
Vortritt.
Toleranz auf den Straßen.
=>Studie über
Sicherheit von Radwegen: „Verkehrssichere Anlage und
Gestaltung von Radwegen“; Berichte der Bundesanstalt
für Straßenwesen, Heft V9
(kostenpflichtig, ungefähr 5 Euro)