Müssen Fahrradfahrer die Fahrradwege rechts der Straße benutzen?
Auszüge aus dem Informationsblatt der Polizeidirektion Kiel vom November 2007:
NEIN! (- wieso nicht, ist das nicht sicherer???) - nein... :
Bis zur “Fahrradnovelle 1997“ mussten Radfahrer vorhandene rechte Radwege nutzen. Die Benutzungspflicht bestand unabhängig
von der Beschilderung.
Zahlreiche statistische Erhebungen und wissenschaftliche Untersuchungen deuten darauf hin, dass von der Fahrbahn räumlich
getrennte Radwege keineswegs sicherer sind, als das gemeinsame Benutzen der Fahrbahn durch alle Fahrzeugarten. So kommt es
auf Radwegen immer wieder zu Unfällen mit Fußgängern, die beim Überschreiten des Radweges offenbar bei weitem nicht so viel
Sorgfalt walten lassen, wie beim Überqueren einer Fahrbahn. Problematisch sind außerdem Kreuzungen und Einmündungen, wo es
häufig zu Konflikten zwischen abbiegenden Kraftfahrzeugen und Radfahrern im Längsverkehr kommt. Ferner werden an
Grundstücksein- bzw. -ausfahrten immer wieder Radfahrer übersehen.
Seit der Fahrradnovelle 1997 gilt für Radfahrer - wie für alle anderen Fahrzeuge auch - der Grundsatz aus § 2 Abs. 1 StVO:
„Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen…“
Allerdings trägt der Gesetzgeber auch dem Umstand Rechnung, dass ältere Menschen,
Kinder und ungeübte Radfahrer weiterhin den Radweg bevorzugen. Die freiwillige
Benutzung vorhandener Radwege ist daher jedermann gestattet, aber keine Pflicht
(Angebotsradweg).
Weiterhin wird anerkannt, dass eine Trennung des motorisierten Verkehrs und des
237
240
241
Radverkehrs im Einzelfall dort in Betracht kommen kann, wo die Verkehrsbelastung, die
Oben: Schilder für benutzungspflichtige
Verkehrsbedeutung der Straße oder der tatsächliche Verkehrsablauf eine Entmischung
Radwege:
aus Sicherheitsgründen erforderlich macht. In solchen Fällen darf von dem Grundsatz aus
Die Kennzeichnung ist an jeder Kreuzung
§ 2 Abs. 1 StVO abgewichen und durch die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 (siehe
oder Einmündung zu wiederholen;
rechts) eine Radwegbenutzungspflicht angeordnet werden..
andernfalls ist der nicht gekennzeichnete
Abschnitt auch nicht benutzungspflichtig.
[Bermerkung des Autors: Die Benutzungspflicht entfällt bei Unzumutbarkeit (Hindernisse,
schlechte Oberflächenbeschaffenheit, etc)]
Weitere Radverkehrsanlagen: siehe auch
Quellen (Stand Oktober 2013):
Rückseite
http://www.polizei.schleswig-holstein.de/cae/servlet/contentblob/744740/publicationFile/radverkehrsfuehrung.pdf
Oder „googeln“ von „Radverkehrsführung nach der StVO“, oder die PDF-Datei bei der Polizeidirektion Kiel anfordern
und natürlich auch bei: https://www.berlin.de/polizei/verkehr/liste/archiv/28671/
ebenfalls nachzulesen unter:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvo_2013/gesamt.pdf (etwas trockener)
Müssen Fahrradfahrer die Fahrradwege rechts der Strasse benutzen?
- NEIN! - Wieso nicht, ist das nicht sicherer? - Siehe umseitig...
Ein Radfahrstreifen
ist ein für den Radverkehr bestimmter, von der Fahrbahn nicht baulich, sondern mit
Zeichen 295 „Fahrbahnbegrenzung (Linie)“ abgetrennter und mit dem Zeichen 237
„Radweg“, siehe Rückseite dieses Flyers, gekennzeichneter Teil der Straße (also
benutzungspflichtig) und kein Teil der Fahrbahn. Da nach § 12 Abs. 4 StVO am rechten
Fahrbahnrand zu parken ist, ist das Parken unmittelbar linksseitig des Radfahrstreifens
somit grundsätzlich zulässig, falls nicht anderweitig verboten.
Schutzstreifen:
Bei einem Schutzstreifen für Radfahrer handelt es sich um eine am rechten Fahrbahnrand
mittels Leitlinie abmarkierte Verkehrsfläche. Anders als beim Radfahrstreifen handelt es
sich bei dieser Verkehrsfläche um einen Teil der Fahrbahn. „Wird am rechten
Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann
dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung
von Radfahrern ist dabei auszuschließen.“ Auf dem Schutzstreifen herrscht Halteverbot.
Ps: Fahrradfahrer
Gehweg (Radfahrer frei):
Sind normale Verkehrsteilnehmer
und keine Fußgänger.
Durch das Zusatzschild wird auch der Radverkehr auf dem Gehweg
zugelassen. Eine Benutzungspflicht für Radfahrer wird damit nicht
Für mehr gegenseitige
begründet.
Achtung, Respekt und
Radfahrer dürfen [gegebenenfalls] nur mit Schrittgeschwindigkeit
fahren, Fußgänger haben Vortritt.
Toleranz auf den Straßen.
=>Studie über Sicherheit von Radwegen: „Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen“; Berichte der Bundesanstalt
für Straßenwesen, Heft V9 (kostenpflichtig, ungefähr 5 Euro)